Vereinssatzung
Heimat- und Geschichtsverein Mönchweiler e.V.
§ 1 - Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen:
Heimat- und Geschichtsverein Mönchweiler e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Mönchweiler.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen - Schwenningen eingetragen werden
(4) Zweck des Verein ist es, heimatliches Kulturgut zu sammeln und zu bewahren. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, orts- und familiengeschichtliche sowie heimatkundliche Schriften unentgeltlich und uneigennützig zu bearbeiten und herauszu-geben.
§ 2 - Zweck des Vereins (Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein "Heimat- und Geschichtsverein Mönchweiler e.V.." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordnung und zwar durch die Pflege und Förderung des heimat-lichen Kulturgutes.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mönchweiler mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihres Vormunds vorzulegen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluß aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen-über einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monateverstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
(1) Der Erfüllung des Vereinszweck dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.
(2) Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 - Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
(2) Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend geregelt.
§ 7 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem Schatzmeister;
d) dem Schriftführer;
e) drei Beisitzern
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 8 - Zuständigkeit des Vorstandes
(1)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2)Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufen der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
§ 9 - Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 10 - Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuberufen sind.
Über die Vorstandsbeschlüsse ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
§ 11 - Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitglieder-versammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagungsordnung spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin durch Veröffentlichung im "Mitteilungsblatt" der Gemeinde Mönchweiler einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahlen der Vorstands- und sonstigen Organmitglieder;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden;
c) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung;
d) Festsetzung des Mitgliedbeitrags;
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Verein bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen.
(2) Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 13 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließ, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungs-berechtigten Liquidatoren des Vereins.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06. März 1995 erstellt.